Satzung

der Lebenshilfe Kreisvereinigung Dingolfing-Landau e.V.

 

Angedachte Satzungänderung zum 08.12.2022

https://www.lebenshilfe-dgf-lan.de/media/verein/2022%20Satzungs%C3%A4nderung%20Fassungsvergleich.pdf

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Kreisvereinigung Dingolfing-Landau e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Landau a. d. Isar.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Der Verein ist mit dem Tage seiner Eintragung in das Vereinsregister Mitglied der Bundesvereinigung und des Lebenshilfe Landesverbandes Bayern e.V. Die Anzeige hierüber muss schriftlich mit der Mitteilung, wer Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist, an die Bundesvereinigung und den Landesverband erfolgen.

 

§ 2 Zweck

  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, z. B Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame - auch inklusive - Hilfe für Menschen, die von Behinderung bedroht oder betroffen sind, aller Altersstufen und ihrer Familien bedeuten. Dazu gehören z.B.
    • Frühe Hilfen
    • Schulvorbereitende Einrichtungen
    • Tagesbildungsstätten
    • Schulen
    • Wohnstätten
    • Hilfen für Schwerstbehinderte
    • Erholungshilfen
    • Freizeithilfen
    • Fortbildung für Angehörige und Mitarbeiter in Einrichtungen
    • Beratungsstellen
    • Therapien
    • Inklusion

    Diese Förderungen werden ohne Rücksicht darauf gewährt, ob der Mensch mit Behinderung, seine Eltern oder sonstige Sorgeberechtigten dem Verein angehören.

  2. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit für die besonderen Probleme von Menschen mit Behinderung werben. Er unterstützt die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an allen Lebensbereichen.
     
  3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, freigemeinnützigen, wissenschaftlichen und kirchlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
     
  4. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, in seinem Wirkungsbereich den Zusammenschluss der Eltern und Freunde von Menschen mit Behinderung anzuregen, sie zu beraten und Selbsthilfestrukturen zu fördern.
     

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Öffentliche Zuschüsse
d) Sonstige Zuwendungen
 

§ 5 Erwerbung der Mitgliedschaft

  1. Natürliche und juristische Personen können Mitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Aufnahmeerklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht den Betroffenen die Beschwerde hierüber an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig.
     

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch Austritt; der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen;
b) durch Tod;
c) durch Ausschließung.

  1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält.
  2. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
  3. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
  1. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
  2. In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit Ende des Kalenderjahres.
     

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
     

§ 8 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    a) die Genehmigung des Jahresabschlusses
    b) die Entlastung des Vorstandes
    c) die Wahl des Vorstandes
    d) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    e) Satzungsänderungen
    f) Auflösung des Vereins
    g) Wahl der Kassenprüfer
  3. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen gültigen Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 und zur Auflösung des Vereins von ¾ erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Zur Prüfung der finanziellen Transaktionen sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf drei Jahre zu wählen. Als Kassenprüfer kommen qualifizierte Mitglieder in Betracht, die nicht dem Vorstand der Lebenshilfe angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
     

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Es ist jeweils ein Wahldurchgang durchzuführen – insgesamt drei. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
  3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und gegebenenfalls den Geschäftsführer, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung durch Berufung. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat, der aus den Leitern der jeweiligen Einrichtungen, sowie ggf. dem Geschäftsführer besteht, berufen.
    Die jeweiligen Beiratsmitglieder und der Geschäftsführer sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sie haben beratende Funktion. Der Vorstand kann jedoch beschließen, dass Vorstandssitzungen oder einzelne Punkte der Vorstandssitzung ohne Beteiligung des Beirates abgehalten werden können.
     

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn 3 der Vorstandsmitglieder dies wünschen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern; er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
     

§ 11 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten.
 

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
 

§ 13 Geschäftsführung

Der Vorstand kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten. Er kann auch einen Geschäftsführer als „Besonderen Vertreter“ nach § 30 BGB bestellen. Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen und vertritt den Verein im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches auch gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsführung umfasst ausdrücklich nicht den An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Der Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers wird im Einzelnen in der Geschäftsordnung und einer gesetzlichen Stellenbeschreibung festgelegt.
 

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung „Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.“, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
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